Verjährung
Unter der Verjährung versteht man die zeitlich durch Fristablauf eingetretene Unmöglichkeit, einen Anspruch durchzusetzen.
1Schulze-BGB/Dörner, 8. Auflage Baden-Baden 2014, § 214 Rn. 2 ff.Quellen:
[1] Schulze-BGB/Dörner, 8. Auflage Baden-Baden 2014, § 214 Rn. 2 ff.