Unter den Eigenschaftsbegriff des § 119 Abs. II BGB fallen neben den auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmalen auch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Sache oder der Person zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung Bedeutung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit haben.
Nach der Rechtssprechung sind Eigenschaften verkehrswesentlich, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Anschauungen des Verkehrs Einfluss auf die Wertschätzung der Person oder Sache auszuüben pflegen. Als verkehrswesentlich dürfen nur solche Eigenschaften berücksichtigt werden, die von dem Erklärenden in irgendeiner Weise erkennbar dem Vertrag zugrunde gelegt worden sind.
Die Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum, sieht nur solche Eigenschaften als verkehrswesentlich an, auf welche sich das Rechtsgeschäft kraft besonderer Bestimmung oder nach der Art des Geschäftstypus bezieht
1BGH 16, 54, 57; BGH 34, 32, 41; BGH 88, 240, 245; A. Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 119 BGB, Rn. 35 f.;Quellen:
[1] BGH 16, 54, 57; BGH 34, 32, 41; BGH 88, 240, 245; A. Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 119 BGB, Rn. 35 f.;