Vergleich
Der Begriff des Vergleichs ist in § 779 Abs. 1 HS. 1 BGB legaldefiniert. Unter einem Vergleich versteht man einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.
1Bork in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 779 BGB, Rn. 3; Quellen:
[1] Bork in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 779 BGB, Rn. 3;