Verkehrssicherungspflicht
Verkehrssicherungspflichten sind durch Richterrecht geschaffene deliktische Verhaltenspflichten. Dabei muss derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Sie umfasst die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
1LG Bielefeld NJW 00, 2514; BGH NJW 09, 1080; BGH NJW 08, 3778; OLG Hamm NJW-RR 13, 25.Quellen:
[1] LG Bielefeld NJW 00, 2514; BGH NJW 09, 1080; BGH NJW 08, 3778; OLG Hamm NJW-RR 13, 25.