Invitatio ad offerendum
Ist ein Angebot nicht an eine bestimmte Person gerichtet, sondern an die Allgemeinheit, so handelt es sich oft mangels Willens zu vertraglicher Bindung nur um eine Aufforderung zur Abgabe von Vertragsanträgen (invitatio ad offerendum), deren Sinn es ist, den potentiellen Vertragspartner über das eigene Waren- oder Leistungsangebot zu informieren und die grds Vertragsbereitschaft zum Ausdruck zu bringen.
1C. Armbrüster in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 145 BGB, Rn. 4.Quellen:
[1] C. Armbrüster in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 145 BGB, Rn. 4.