Kalkulationsirrtum
Beim Kalkulationsirrtum irrt der Erklärende entweder über einen Umstand, den er seiner Kalkulation zugrunde legt, oder er irrt bei der Berechnung selbst. Beim verdeckten Kalkulationsirrtum kennt der Vertragspartner lediglich das Ergebnis einer Berechnung, nicht aber die Kalkulationsgrundlage. Dann ist die Kalkulation nicht Gegenstand des Vertragswillens des Erklärenden geworden, dieser kann das Geschäft nicht anfechten. Die Kalkulation ist auch nicht Geschäftsgrundlage geworden, weshalb eine Vertragsanpassung oder -aufhebung nach
§ 313 BGB ebenfalls nicht in Betracht kommt.
1BGH NJW 98, 3192, 3193; BGH 139, 177, 180f; BGH NJW-RR 1986, 569, 570; Pawlowski JZ 1997, 741; A. Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 119 BGB, Rn. 30.Quellen:
[1] BGH NJW 98, 3192, 3193; BGH 139, 177, 180f; BGH NJW-RR 1986, 569, 570; Pawlowski JZ 1997, 741; A. Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 119 BGB, Rn. 30.