Anweisung
Die Anweisung enthält eine Doppelermächtigung, durch sie wird zum einen der Anweisungsempfänger ermächtigt, bei dem Angewiesenen über eine Forderung des Anweisenden gegen den Angewiesenen zu verfügen und zum anderen gleichzeitig der Angewiesene ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten. Beide werden ermächtigt, nicht aber verpflichtet, denn die Ermächtigung verleiht eine Befugnis oder Rechtsausübungsgewalt, zwingt aber nicht dazu, sie wahrzunehmen.
1Jauernig/Stadler, 15. Auflage München 2014, § 783 Rn. 1; R. Wilhelmi in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 783 BGB, Rn. 2.Quellen:
[1] Jauernig/Stadler, 15. Auflage München 2014, § 783 Rn. 1; R. Wilhelmi in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 783 BGB, Rn. 2.