Antizipiertes Besitzkonstitut
Von einem antizipierten oder vorweggenommenen Besitzkonstitut i.S.v.
§ 930 BGB spricht man, wenn ein zukünftiger Besitzer (Veräußerer) und ein späterer mittelbarer Besitzer (Erwerber) ein Besitzmittlungsverhältnis schon vor Besitzerlangung vereinbaren.
1Jauernig/Berger, 15. Auflage München 2014, § 930 Rn. 16; Staudinger/Wiegand (2017) BGB § 930, Rn. 30.Quellen:
[1] Jauernig/Berger, 15. Auflage München 2014, § 930 Rn. 16; Staudinger/Wiegand (2017) BGB § 930, Rn. 30.