Ein dem Vollrecht vergleichbares Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Veräußerer den Rechtserwerb nicht mehr einseitig verhindern kann.
Quellen:
[1] BGH 89, 41, 44; BGH 83, 395, 399; BGH 75, 221, 225; BGH 56, 123, 126; BGH 28, 16, 21.