Mildestes Mittel
Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht. Maßgebend für die Bestimmung des relativmildesten Gegenmittels sind die Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs einerseits, die dem Angegriffenen zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel und -möglichkeiten und ihre Erfolgsaussichten andererseits.
1RG 55 83, BGH 26 256, 27 336, NJW 89, 3027Quellen:
[1] RG 55 83, BGH 26 256, 27 336, NJW 89, 3027