Nach der Manifestationstheorie muss der Täter eine Handlung vornehmen, die seinen Zueignungswillen nach außen manifestiert, ihn erkennbar macht.
1Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 246 Unterschlagung, Rn. 7.Quellen:
[1] Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 246 Unterschlagung, Rn. 7.