Furcht i.S.d. § 33 StGB
Bei der Furcht genügt nicht jedes Angstgefühl, sondern erst qualifizierte, insbesondere panische Angst. Es muss ein durch das Gefühl des Bedroht seins verursachter Störungsgrad vorliegen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann.
1Beck'scher Onlinekommentar, § 33 StGB, Rn. 22; BGH NStZ-RR 1999, 264; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron, 29. Auflage München 2014, § 33 Rn. 3.Quellen:
[1] Beck'scher Onlinekommentar, § 33 StGB, Rn. 22; BGH NStZ-RR 1999, 264; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron, 29. Auflage München 2014, § 33 Rn. 3.