Fluchtverdacht i.S.d. § 127 StPO
Fluchtverdacht liegt vor, wenn der Festnehmende nach dem erkennbaren Verhalten des Täters vernünftigerweise davon ausgehen muss, dieser werde sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen, wenn er nicht alsbald festgenommen wird.
1Beck'scher Onlinekommentar StPO, § 127 Rdn. 6; BayObLG NStZ-RR 2002, 336.Quellen:
[1] Beck'scher Onlinekommentar StPO, § 127 Rdn. 6; BayObLG NStZ-RR 2002, 336.