Finalzusammenhang für § 249 StGB
Finalzusammenhangs i.S.d.
§ 249 StGB kann bejahrt werden, wenn aus der Sicht des Täters die Nötigung objektiv erforderlich oder kausal für die Wegnahme werden soll, also eine finale Verknüpfung zwischen Nötigung und Wegnahme besteht.
1BGHSt 41, 123, 124; BGHSt 48, 365; BGH NStZ 2003, 431, 432.Quellen:
[1] BGHSt 41, 123, 124; BGHSt 48, 365; BGH NStZ 2003, 431, 432.