Als feststellungsbereite Person kommt grundsätzlich jede sich am Unfallort befindende oder innerhalb der Wartefrist hinzukommende Person als in Betracht. Voraussetzung ist, dass in Betracht kommende Personen zur Durchführung der Feststellungen zugunsten aller Beteiligter sowie des Geschädigten und zur Weitergabe der Feststellungen an den Geschädigten auch tatsächlich bereit und in der Lage sind.
1OLG Köln zfs 1983, 31; OLG Koblenz NZV 1996, 324; Burhoff in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Rn. 18; Geppert, Jura 1990, 78 ff.Quellen:
[1] OLG Köln zfs 1983, 31; OLG Koblenz NZV 1996, 324; Burhoff in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Rn. 18; Geppert, Jura 1990, 78 ff.