Erforderlichkeit der Notstandshandlung
Eine Notstandshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, die Gefahr abzuwenden und zugleich das relativ mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt.
1BGH 1 StR 613/15 - Beschluss vom 28. Juni 2016Quellen:
[1] BGH 1 StR 613/15 - Beschluss vom 28. Juni 2016