I. Notstandslage i.S.d. § 904 BGB
1. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut
Unter einer Gefahr versteht man einen Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ergebnisses besteht.1BGH NJW 1979, 2053; MüKo-StGB/Erb, 2. Auflage München 2011, § 34 Rn. 58.
2. gegenwärtig
Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.2BGH NJW 1989, 176; BGHSt 18, 272; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 7 Rdn. 19; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 34 Rdn. 2.
II. Notstandshandlung
1. Beeinträchtigung
Benutzung, Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, von der die Gefahr nicht ausgeht.
2. Erforderlichkeit
Eine Notstandshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, die Gefahr abzuwenden und zugleich das relativ mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt.3BGH 1 StR 613/15 - Beschluss vom 28. Juni 2016
3. Verhältnismäßigkeit
III. Subjektives Rechtfertigungselement
Abwendungswille
Der Abwendungswille verlangt über die Kenntnis von der tatsächlichen Lage hinaus auch einen Verteidigungswillen, d.h. den Willen, zur Gefahren- bzw. Angriffsabwehr tätig zu werden. Ausreichend ist dabei jedoch, dass der Wille zur Abwehr neben anderen Motiven nicht völlig in den Hintergrund tritt.
4BGHSt 2, 111, 114; Fischer StGB, 64. Aufl. 2017, § 32 Rn. 25; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 46. Aufl. 2016, Rn. 404 f.; BGH NStZ 1996, 29; NJW 2013, 2133, 2135; dazu Brüning ZJS 2013, 511; Jäger JA 2013, 708.Quellen:
[1] BGH NJW 1979, 2053; MüKo-StGB/Erb, 2. Auflage München 2011, § 34 Rn. 58.
[2] BGH NJW 1989, 176; BGHSt 18, 272; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 7 Rdn. 19; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 34 Rdn. 2.
[3] BGH 1 StR 613/15 - Beschluss vom 28. Juni 2016
[4] BGHSt 2, 111, 114; Fischer StGB, 64. Aufl. 2017, § 32 Rn. 25; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 46. Aufl. 2016, Rn. 404 f.; BGH NStZ 1996, 29; NJW 2013, 2133, 2135; dazu Brüning ZJS 2013, 511; Jäger JA 2013, 708.