I. Notstandslage i.S.d. § 228 BGB
1. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut
Unter einer Gefahr versteht man einen Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ergebnisses besteht.1BGH NJW 1979, 2053; MüKo-StGB/Erb, 2. Auflage München 2011, § 34 Rn. 58.
Notstandsfähig sind alle rechtlich geschützten Interessen.
2BGHSt 18, 273; Kretschmer, JURA 2005, 662; Schönke/Schröder-Lenckner/Perron, § 34 Rn. 10.2. gegenwärtig
Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.3BGH NJW 1989, 176; BGHSt 18, 272; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 7 Rdn. 19; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 34 Rdn. 2.
3. Gefahr muss von fremder Sache ausgehen
II. Notstandshandlung
1. Zerstörung / Beschädigung
a) Zerstörung
b) Beschädigung
Ein Beschädigen liegt in jeder körperlichen Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre Substanz nicht unerheblich verletzt wird (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung).4RGSt 74, 14; BGHSt 13, 208; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 24 Rdn. 8; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 303 Rdn. 3.
2. Erforderlichkeit
Eine Notstandshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, die Gefahr abzuwenden und zugleich das relativ mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt.5BGH 1 StR 613/15 - Beschluss vom 28. Juni 2016
3. Verhältnismäßigkeit
III. Subjektives Rechtfertigungselement
Abwendungswille Der Abwendungswille verlangt über die Kenntnis von der tatsächlichen Lage hinaus auch einen Verteidigungswillen, d.h. den Willen, zur Gefahren- bzw. Angriffsabwehr tätig zu werden. Ausreichend ist dabei jedoch, dass der Wille zur Abwehr neben anderen Motiven nicht völlig in den Hintergrund tritt.
Quellen:
[1] BGH NJW 1979, 2053; MüKo-StGB/Erb, 2. Auflage München 2011, § 34 Rn. 58.
[2] BGHSt 18, 273; Kretschmer, JURA 2005, 662; Schönke/Schröder-Lenckner/Perron, § 34 Rn. 10.
[3] BGH NJW 1989, 176; BGHSt 18, 272; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 7 Rdn. 19; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 34 Rdn. 2.
[4] RGSt 74, 14; BGHSt 13, 208; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 24 Rdn. 8; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 303 Rdn. 3.
[5] BGH 1 StR 613/15 - Beschluss vom 28. Juni 2016
[6] BGHSt 2, 111, 114; Fischer StGB, 64. Aufl. 2017, § 32 Rn. 25; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 46. Aufl. 2016, Rn. 404 f.; BGH NStZ 1996, 29; NJW 2013, 2133, 2135; dazu Brüning ZJS 2013, 511; Jäger JA 2013, 708.