Erforderlich ist die Verteidigung, wenn und soweit sie einerseits zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und andererseits das relativ mildeste Gegenmittel darstellt. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich, soweit hier eine Prognose zu stellen ist, nach einem objektiven ex ante-Urteil, dies jedoch auf der Grundlage der zur Zeit der Handlung tatsächlich gegebenen Umstände. Was hiernach für erforderlich gehalten werden darf, muss der Angegriffene grundsätzlich hinnehmen.
1BGH NJW 69, 802; Schönke/Schröder Strafgesetzbuch 29. Auflage 2014, § 32 StGB, Rn. 34.Quellen:
[1] BGH NJW 69, 802; Schönke/Schröder Strafgesetzbuch 29. Auflage 2014, § 32 StGB, Rn. 34.