Beschützergarant
Bei der Beschützergarantenstellung obliegen dem Beschützergaranten besondere Obhutspflichten für ein bestimmtes Rechtsgut, das er gegen alle oder bestimmte von außen kommende Gefahren beschützen muss.
1Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 50 Rdn. 4; Schönke/Schröder/Stree StGB, § 13 Rn 10.Quellen:
[1] Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 50 Rdn. 4; Schönke/Schröder/Stree StGB, § 13 Rn 10.