Beschlagnahme i.S.d. § 136 StGB
Die dienstliche Beschlagnahme bezeichnet die zwangsweise Bereitstellung einer Sache zur ausschließlichen Verfügung einer Behörde zum Zwecke der Sicherung privater oder öffentlicher Belange.
1MüKo-StGB/Hohmann, 2. Auflage München 2011, § 136 Rdn. 6.Quellen:
[1] MüKo-StGB/Hohmann, 2. Auflage München 2011, § 136 Rdn. 6.