Furtum usus (Gebrauchsanmaßung)
Das Furtum usus ist der bloß unbefugte vorübergehende Gebrauch ohne erhebliche Substanzverletzung, wenn der Eigentümer die Sache ohne erhebliche Veränderung oder Wertminderung zurückerhalten soll. Er ist keine Zueignung und in der Regel straflos, soweit das Gesetz ihn nicht gesondert unter Strafe stellt.
1Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 242, Rn. 24; BGHSt 34, 309, 312; NStZ 81, 63; NJW 85, 1564.Quellen:
[1] Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 242, Rn. 24; BGHSt 34, 309, 312; NStZ 81, 63; NJW 85, 1564.