Die Identität des Betroffenen kann nicht sofort festgestellt werden, wenn er Angaben zur Person verweigert, sich nicht ausweisen kann oder will, nicht ohne Vernehmung oder weitere Nachforschungen identifiziert werden kann, die Feststellung an Ort und Stelle aber nicht möglich ist.
1 Hamm NStZ-RR 2009, 271; RGSt 67, 351, 353; Posthoff in: Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 127 [Vorläufige Festnahme], Rn. 13..Quellen:
[1] Hamm NStZ-RR 2009, 271; RGSt 67, 351, 353; Posthoff in: Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 127 [Vorläufige Festnahme], Rn. 13..