In dubio pro reo (iudicandum est)
In dubio pro reo bedeutet, dass ein Gericht den Angeklagten freizusprechen hat, wenn es nach der Beweisaufnahme nicht vollständig von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist.
1Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rdn. 802.Quellen:
[1] Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rdn. 802.