Im Stich lassen bedeutet das Unterlassen der zur Gefahrabwendung gebotenen und nach den Umständen auch möglichen und zumutbaren Hilfeleistung, wodurch eine bestehende Gefahr entweder nicht beseitigt oder erhöht wird.
1BGHSt 52, 153, 156; Mitsch in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 221 Aussetzung, Rn. 6.Quellen:
[1] BGHSt 52, 153, 156; Mitsch in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 221 Aussetzung, Rn. 6.