Verbotene Eigenmacht
Verbotene Eigenmacht übt derjenige aus, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet. Die Kriterien der verbotenen Eigenmacht werden als „rein objektiv“ betrachtet.
1RG v. 07.02.1908 - VII 466/07 - RGZ 67, 387-390; Diep in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 858 BGB, Rn. 3.Quellen:
[1] RG v. 07.02.1908 - VII 466/07 - RGZ 67, 387-390; Diep in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 858 BGB, Rn. 3.