Unter der Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift versteht man die Übertragung des Sacheigentums durch Einigung und Übergabe oder Übergabesurrogat, also nicht das jeweilige schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft.
Quellen:
[1] Wenzel in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1121 BGB, Rn. 2; Reischl in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1121 BGB, Rn. 7