(1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zu entnehmen.
(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur Verfügung. Behinderten Menschen kann die Frist verlängert werden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der Prüfungsstelle zugelassen werden. Es sind zu bearbeiten 1. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht (§ 4 Absatz 2), 2. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre (§ 4 Absatz 3), 3. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht (§ 4 Absatz 4), 4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht (§ 4 Absatz 5).
Es ist jeweils eine Aufgabe an je einem Tag zu bearbeiten.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und § 5 Satz 2 sind bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung zu bearbeiten 1. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung (§ 4a Absatz 2 Nummer 1), 2. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung (§ 4a Absatz 2 Nummer 2 und 3), 3. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht (§ 4a Absatz 3), 4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht (§ 4a Absatz 4).
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 stehen für jede Aufsichtsarbeit nach Nummer 1 bis 3 zwei Stunden zur Verfügung.