(1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze Vortrag und die einzelnen Prüfungsabschnitte jeweils gesondert bewertet.
(2) Die Noten werden auf Vorschlag der jeweils prüfenden Person von der Prüfungskommission festgesetzt.
(3) Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.