(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden 1. die Besetzung der Prüfungskommission; 2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung; 3. die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung; 4. die Prüfungsgesamtnote; 5. die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung.
(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person der Prüfungskommission zu unterschreiben.