(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten Note 1 sehr gut eine hervorragende Leistung, Note 2 gut eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, Note 3 befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, Note 4 ausreichend eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht, Note 5 mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, Note 6 ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung.
(2) Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten Note 1 = sehr gut Note 1,01 bis 2,00 = gut Note 2,01 bis 3,00 = befriedigend Note 3,01 bis 4,00 = ausreichend Note 4,01 bis 5,00 = mangelhaft Note 5,01 bis 6,00 = ungenügend.