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Vierzehnter Abschnitt - Beleidigung
§ 185 Beleidigung
§ 186 Üble Nachrede
§ 187 Verleumdung
§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
§ 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
§ 191 (weggefallen)
§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
§ 194 Strafantrag
§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen
§ 200 Bekanntgabe der Verurteilung
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Relevante Schemata
Schema zur Beleidigung, § 185 StGB
Relevante Definitionen
Unverdiente Missachtung oder Nichtachtung
Kollektivbeleidigung
Vermögensverfügung
Ehre
Kollektivbeleidigung
Beleidigung
Kundgabe