Kundgabe
Erforderlich ist die Kundgabe der Missachtung, dh deren Manifestation durch ein Verhalten mit einem entsprechenden Erklärungswert, gleichgültig, ob es sich dabei um Äußerungen durch Wort, Schrift, Bild, Gesten, symbolische Handlungen oder Tätlichkeiten handelt. Maßgebend dafür, ob eine Äußerung die Missachtung eines anderen zum Ausdruck bringt, ist nicht, wie der Täter sie versteht (dies ist nur für den Vorsatz von Bedeutung) oder wie der Empfänger sie tatsächlich verstanden hat, sondern wie er sie verstehen durfte, dh ihr durch Auslegung zu ermittelnder objektiver Sinngehalt
1BVerfGE 93 298, BGH 19 237, NJW 00, 3423; Schönke/Schröder/Lencker/Eisele, 29. Aufl. 2014, StGB § 185 Rn. 11Quellen:
[1] BVerfGE 93 298, BGH 19 237, NJW 00, 3423; Schönke/Schröder/Lencker/Eisele, 29. Aufl. 2014, StGB § 185 Rn. 11