(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird von der Kammerversammlung durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.
(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: 1. die allgemeinen Berufspflichten und die Grundpflichten: a) Gewissenhaftigkeit, b) Wahrung der Unabhängigkeit, c) Verschwiegenheit, d) Sachlichkeit, e) Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, f) sorgfältiger Umgang mit fremden Vermögenswerten, g) Kanzleipflicht und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen;
2. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung;
3. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit;
4. die besonderen Berufspflichten
a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags,
b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe,
c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen,
d) bei der Führung der Handakten;
5. die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden:
a) Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse,
b) Pflichten bei Zustellungen,
c) Tragen der Berufstracht;
6. die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung und bei deren Beitreibung;
7. die besonderen Berufspflichten gegenüber der Patentanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Patentanwaltskammer, die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit sowie die Pflichten im Zusammenhang mit Ausbildung und Beschäftigung anderer Mitarbeiter;
8. die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.