(1) Der Patentanwalt hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen.

(2) Der Patentanwalt kann das Recht auf Einsicht in seine Personalakten nur persönlich oder durch einen bevollmächtigten Patentanwalt oder Rechtsanwalt ausüben.

(3) Bei der Einsichtnahme darf der Patentanwalt oder der von ihm bevollmächtigte Vertreter sich eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder Kopien einzelner Dokumente fertigen.