(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 3 sind auf die in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten entsprechend anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Kapitel 2 sind wie folgt entsprechend anzuwenden: 1. § 40 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 47, § 48 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 bis 6, Absatz 7 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 52 bis 57, § 58 Absatz 2 und 3, § 59, § 63 sowie § 66 Absatz 1, 2 und 5 für Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Offshore-Bereich, die der Errichtung eines Speichers dienen oder dessen Errichtung vorausgehen und keine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sind; 2. auf die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Tätigkeiten.