(1) Der Unternehmer hat Systeme zur unabhängigen Überprüfung zu erstellen und diese Systeme zu beschreiben für 1. Plattformen einschließlich ihrer sicherheits- und umweltkritischen Elemente, die in der Risikobewertung für die Plattform ermittelt wurden und 2. die folgenden Einrichtungen und Geräte, soweit sie nicht bereits in dem System für die Plattform erfasst sind: a) elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen, b) Dampfkesselanlagen, Verdichter und Druckbehälter, c) Rettungsmittel, Feuerlöscheinrichtungen, Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte, Ausrüstungen für Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern, d) Bohranlagen einschließlich Bohrlochkonstruktion, Bohrungsarbeiten und Bohrlochkontrollmaßnahmen, die auch Gegenstand der Mitteilung über Bohrungsarbeiten sind, e) Krane und andere kraftbetriebene Hebezeuge, f) Einrichtungen zur Lagerung brennbarer oder wassergefährdender Flüssigkeiten und zur Reinigung von Bohrklein sowie von Abwässern aus sanitären Einrichtungen und Speiseräumen, g) Rohrleitungen für gefährliche Gase oder Flüssigkeiten, h) Transit-Rohrleitungen, i) Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben und Abfangen von Gestänge und Rohren, j) Absperreinrichtungen sowie Druckentlastungseinrichtungen an niederzubringenden Bohrungen, k) Bohrlochverschlüsse, Einrichtungen zur Druckbehandlung sowie die übrigen Sicherheitseinrichtungen an Gewinnungsbohrungen oder Hilfsbohrungen sowie l) andere Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a bis k aufgeführten nach Art und Bedeutung für die Sicherheit vergleichbar sind.
Die Systeme zur unabhängigen Überprüfung sind bei einer Förderplattform vor Fertigstellung der Auslegung und bei einer Bohrplattform vor Aufnahme des Betriebs einzurichten.
(2) Die Beschreibung der Systeme zur unabhängigen Überprüfung nach Absatz 1 umfasst die Informationen nach Anlage 1 Nummer 5.
(3) Bei der Ausgestaltung des Systems sind zudem zu berücksichtigen: 1. Festlegungen zu den Fristen, der Art und dem Umfang der unabhängigen Überprüfung oder zur Auswahl der Sachverständigen in einer Genehmigung und im Plan für Unterwasserarbeiten nach § 25 Absatz 1 und im Brandschutzplan und Gasschutzplan nach § 26 Absatz 10 sowie 2. die örtlichen und betrieblichen Einsatzverhältnisse der Einrichtungen und Geräte und die Bedeutung dieser Einsatzverhältnisse für die ordnungsgemäße und sichere Führung des Betriebs.
(4) Die Haftung des Unternehmers für das ordnungsgemäße und sichere Funktionieren der Plattformen, der anderen Einrichtungen und der Geräte, die Gegenstand der Überprüfung sind, bleibt von den Ergebnissen der unabhängigen Überprüfung unberührt.
(5) Der Unternehmer hat die Sachverständigen, die nach § 47 Absatz 3 die unabhängige Überprüfung durchführen, an der Planung und Vorbereitung einer wesentlichen Änderung der Systeme der unabhängigen Prüfung zu beteiligen.