(1) Vor der Verlegung des Standortes einer Plattform hat der Unternehmer die Mitteilung über die Standortverlegung nach den Vorgaben der Anlage 1 Nummer 1 zu erstellen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die Mitteilung so frühzeitig zu übermitteln, dass er die Stellungnahme der zuständigen Behörde hierzu bei der Ausarbeitung des Berichts über ernste Gefahren umfassend berücksichtigen kann.

(3) Über wesentliche Änderungen, die vor Einreichung des Berichts über ernste Gefahren Auswirkungen auf die Mitteilung über die Standortverlegung haben, hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.