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Teil 2 - Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen und Verfahren der Ausschreibungen
§ 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
§ 5 Bekanntmachung
§ 6 Gebote in den gemeinsamen Ausschreibungen
§ 7 Zuschlagsverfahren
§ 8 Sonderregelungen für das Netzausbaugebiet
§ 9 Anzulegender Wert
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
(Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen - GemAV)
§ 9 Anzulegender Wert
Der anzulegende Wert für Strom aus in den gemeinsamen Ausschreibungen bezuschlagten Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt worden ist.