(1) Als Vergleichseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundesversorgungsgesetzes sowie als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 11 sowie des § 64c Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten 75 vom Hundert des nach § 30 Absatz 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes bekannt gemachten oder des nach § 87 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgestellten und angepassten Betrags, mit Ablauf des Monats, in dem die Beschädigten 1. die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben, 2. wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersgrenze aus dem Erwerbsleben ausscheiden oder ausscheiden müssten, 3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch machen und deswegen ihre Erwerbstätigkeit aufgeben.
Bei Berufssoldaten gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens der Monat, in dem die allgemeine Altersgrenze nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes erreicht wird. Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht, wenn die Beschädigten glaubhaft machen, dass sie ohne die Schädigung noch erwerbstätig wären.
(2) Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Absatz 6 des Bundesversorgungsgesetzes ist von dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt an der Betrag nach § 30 Absatz 7 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes das Vergleichs- oder das Durchschnittseinkommen.