(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes gilt der nach § 30 Absatz 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Vergleichseinkommen bekannt gemachte Betrag für die Besoldungsgruppe, der die Beschädigten ohne den Nachschaden zugeordnet würden.
(2) Die Einstufung in die Besoldungsgruppe richtet sich nach § 3; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Ist das Einkommen, das die Beschädigten in dem vor dem Nachschaden ausgeübten Beruf im letzten Jahr erzielt haben, schädigungsbedingt niedriger als das Vergleichseinkommen, das dieser Besoldungsgruppe entspricht, gilt als Durchschnittseinkommen dieses Vergleichseinkommen, gemindert um den Vomhundertsatz, um den das vor dem Nachschaden erzielte Erwerbseinkommen hinter dem Vergleichseinkommen dieser Besoldungsgruppe zurückgeblieben ist. Bei selbstständig Tätigen tritt an die Stelle des erzielten Erwerbseinkommens der Wert der eigenen Arbeitsleistung. Den Abschlägen sind volle Vomhundertsätze zugrunde zu legen; Bruchteile von Vomhundertsätzen sind von 0,50 an aufzurunden, sonst abzurunden.
(3) Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ohne dass die oder der Beschädigte aus dem Erwerbsleben ausscheidet, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A zugrunde zu legen ist, der die Beschädigten auf Grund der Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung des Nachschadens zugeordnet würden.
(4) Soweit das nach § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes festgestellte Durchschnittseinkommen höher ist als das vorher erzielte Erwerbseinkommen, ist dieser Unterschiedsbetrag vom Durchschnittseinkommen abzuziehen. Der Unterschiedsbetrag ist vom Zeitpunkt der folgenden Anpassungen nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes an jeweils um ein Viertel zu mindern.
(5) In den Fällen des § 64c Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.