(1) Als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten, soweit in § 30 Absatz 11 Satz 1 und § 64c Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes sowie in § 9 nichts anderes bestimmt ist,

    1. alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbstständigen Tätigkeit und

    2. der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer gegenwärtigen selbstständigen Tätigkeit und Einnahmen aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit.

Als Wert der eigenen Arbeitsleistung ist das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A zu berücksichtigen, das Beamten des Bundes in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre. Die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Verpflegung, Heizung und sonstige Sachbezüge), richtet sich nach der Ausgleichsrentenverordnung.

(2) Zu den Einnahmen aus früherer unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit gehören insbesondere

    1. Wartegelder, Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen,

    2. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen mit Ausnahme der auf Kindererziehungszeiten beruhenden Rentenanteile sowie mit Ausnahme des Rentenanteils, der auf freiwilligen Beiträgen beruht, die Beschädigte nicht – auch nicht mittelbar – aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet haben,

    3. Einnahmen aus Vermögen, das Beschädigte mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit geschaffen haben, um sich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern,

    4. laufende Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,

    5. die Altersrente, die Rente wegen Erwerbsminderung und die Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,

    6. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Renten auf Grund von Schadensersatzansprüchen wegen entgangenen Arbeitsverdienstes,

    7. Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen eines Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen und

    8. wiederkehrende Leistungen auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

(3) Einkommen aus früherer Tätigkeit, das infolge eines Versorgungsausgleichs in seiner Höhe verändert ist, ist stets mit dem Betrag anzurechnen, der sich ohne den Versorgungsausgleich ergäbe. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Einkommen aus früherer Tätigkeit infolge des Hinzutretens eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung in seiner Höhe verändert ist.

(4) Zu den Einnahmen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit gehören auch Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld und nicht darlehensweise gezahltes Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt, sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind, als derzeitiges Bruttoeinkommen im Sinne des Absatzes 1 das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistungen zugrunde liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhundertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes erhöht worden ist. Bei Konkursausfallgeld (Insolvenzgeld) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gilt als Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt. Bei gewerkschaftlichen Unterstützungsleistungen aus Anlass von Arbeitskämpfen gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen das bis unmittelbar vor Beginn der Streikmaßnahme erzielte Einkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit.

(5) Wird anstelle der Leistungen im Sinne der Absätze 1 und 2 eine Kapitalentschädigung gewährt, so gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen ein Betrag in Höhe des der Kapitalentschädigung zugrunde gelegten Rentenbetrages.

(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt, ist weiterhin der Betrag als Einkommen anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen wäre.

(7) Haben Beschädigte ohne verständigen Grund über Einkünfte aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit in einer Weise verfügt, dass dadurch ihr bei der Feststellung des Einkommensverlustes zu berücksichtigendes Einkommen gemindert wird, ohne dass ein Nachschaden im Sinne des § 30 Absatz 11 oder ein Fall des § 64c Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes vorliegt, ist bei der Feststellung des Einkommensverlustes der Betrag als Einkommen anzusetzen, den Beschädigte ohne die einkommensmindernde Verfügung erzielen könnten. Dies gilt auch, wenn Beschädigte Ansprüche auf Leistungen der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Art nicht geltend machen oder gemacht haben. Nehmen Beschädigte eine gesetzliche oder vertragliche Möglichkeit des gleitenden Übergangs in den Ruhestand wahr und setzen deswegen ihre Arbeitszeit unter Verzicht auf Erwerbseinkommen herab, gilt der Betrag als derzeitiges Bruttoeinkommen, den Beschädigte ohne ihr einkommensminderndes Handeln erzielen könnten, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass sie ohne die Schädigung noch in bisherigem Umfang erwerbstätig wären. Sind Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg durchgeführt worden und nehmen Beschädigte den hiernach möglichen Einkommenserwerb ohne verständigen Grund nicht ausreichend wahr, so ist als Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit ein Durchschnittseinkommen in entsprechender Anwendung des § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes anzurechnen.

(8) Bleibt das derzeitige Bruttoeinkommen, das Beschädigten, die mindestens ein Viertel der Zeit ihrer Berufstätigkeit selbstständig tätig gewesen sind, zur Verfügung steht, nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erheblich hinter einem Betrag zurück, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz zu berücksichtigenden Einkommen steht, ist der Fehlbetrag dem derzeitigen Bruttoeinkommen hinzuzurechnen. Der Fehlbetrag ist wie folgt zu schätzen: Das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, das einem nichtbeschädigten Beamten des Bundes in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre, ist um den Anteil zu mindern, um den im Durchschnitt des Erwerbslebens die gesundheitliche Fähigkeit der Beschädigten, ihre Berufstätigkeit auszuüben, eingeschränkt war. Für jedes Jahr der Erwerbstätigkeit sind 1,67 vom Hundert dieses Ergebnisses, bezogen auf das aktuelle Einkommen, als Vergleichswert anzusetzen. Erreicht das derzeitige Bruttoeinkommen nicht drei Viertel des Vergleichswertes, ist dieser Betrag das derzeitige Bruttoeinkommen. Der Betrag ist in entsprechender Anwendung des § 30 Absatz 10 Satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes zu verändern. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Berufsschadensausgleich für den Monat Juni 1990 bereits unter Anrechnung des tatsächlich erzielten derzeitigen Bruttoeinkommens festgestellt war.