(1) Wurde der Berufsschadensausgleich vor dem 1. Juli 2011 beantragt, wird zum 30. Juni 2011 der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Anträge auf Anpassung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Absatz 16 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung.
(2) Wurde der Schadensausgleich vor dem 1. Juli 2011 beantragt, wird zum 30. Juni 2011 der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens nach § 30 Absatz 5 festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 entsprechend anzuwenden. War für den Verstorbenen vor dem 1. Juli 2011 ein höheres als das sich nach Satz 1 ergebende Vergleichseinkommen festgesetzt worden, so tritt dieses an die Stelle des nach § 30 Absatz 5 ermittelten Vergleichseinkommens.
(3) Für Leistungen nach § 64a gilt § 10 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass Leistungen ausgeschlossen sind, wenn Berechtigte oder diejenigen Personen, für die Krankenbehandlung beantragt wird, nach dem 2. Februar 2011 eine im Wohnsitzstaat übliche gesetzliche oder vergleichbare Versicherung gekündigt haben oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden.
(4) Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist bei der Berechnung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.