(1) Rohre, durch die Wasser oder Wasserdampf in einen Branntwein oder weingeisthaltige Dämpfe enthaltenden Teil der Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlagen hineingeleitet wird, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die selbsttätig eine Ableitung von Branntwein und weingeisthaltigen Dämpfen durch diese Rohre verhindern. Ausgenommen sind die Dampfrohre, die unmittelbar in Teile von Rohbrenngeräten gehen, welche Abbrennstoffe führen.
(2) Die Vorrichtungen (Absatz 1) und ihre Verbindungsstellen sowie die Rohre von den Vorrichtungen bis zur Einmündung der Rohre sind in gleicher Weise zu sichern wie der Teil der Anlage, in den das Wasser- oder Dampfrohr einmündet. Außerdem sind die zu den Vorrichtungen führenden Rohre einschließlich der daran befindlichen Armaturen durch einfachen Verschluß so zu sichern, daß nicht mehr zu besorgen ist, daß die Wirksamkeit der Vorrichtungen beeinflußt wird.