(1) Vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs der Brennerei hat das Hauptzollamt unter Zuziehung des Brennereibesitzers zu prüfen, ob alle Geräte, Gefäße und Rohre der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage den allgemeinen Anforderungen der §§ 71 bis 79 und wegen besonderer Anforderungen oder Abweichungen den §§ 84 bis 108 entsprechen, ob die bereits vorhandenen Verschlußmaßnahmen den Bestimmungen in den §§ 80 bis 108 genügen und ob für Ausnahmen nach §§ 109, 110 ein Bedürfnis anzuerkennen ist. Zur Prüfung kann der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes auf Kosten des Brennereibesitzers einen sachverständigen Handwerker zuziehen und verlangen, daß Teile der Anlage auseinandergenommen werden und daß Wasser oder Wasserdampf in die Anlage oder einzelne ihrer Teile eingeleitet wird. Gibt die Prüfung zu Beanstandungen keinen Anlaß, so sind die noch fehlenden amtlichen Verschlußmaßnahmen zu treffen. Amtliche Meßuhren sind nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anweisung (§ 102) in Betrieb zu setzen.
(2) Wird die Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlage geändert oder ergänzt, so ist wegen der Änderungen oder Ergänzungen wie in Absatz 1 zu verfahren; desgleichen, wenn vorübergehend abgenommene Verschlüsse wieder angelegt werden sollen, wegen der Teile der Anlage, die vorübergehend ohne Verschlüsse waren.
(3) Die in Absatz 1 vorgeschriebene Prüfung der Sicherungsmaßnahmen ist in jedem Jahr, in dem die Brennerei in Betrieb ist, zu wiederholen: a) bei Brennereien mit ununterbrochenem Betrieb zu einem vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes zu bestimmenden Zeitpunkt, b) bei anderen Brennereien vor der Betriebseröffnung (§ 134).