Wenn Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlagen oder Teile von ihnen, für die Ausnahmen nach § 109 Buchst. b zugelassen waren, durch andere ersetzt werden, haben die neuen Anlagen oder Teile den Ansprüchen der §§ 71 bis 108 zu entsprechen. In besonderen Fällen kann das Hauptzollamt im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt auch davon Ausnahmen zulassen.