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2. - Prüfung der Sicherungsmaßnahmen vor der Betriebseröffnung
§ 135
§ 136
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) (BrennO 1998)
§ 136
Über das Ergebnis der Prüfung nach
§ 135 Abs. 1
ist mit dem Brennereibesitzer eine Verhandlung aufzunehmen.
Werden andere oder neue Sicherungsmaßnahmen erforderlich, so ist eine Nachtragsverhandlung aufzunehmen.