(1) Wer in einer neu errichteten oder ruhenden Verschlußbrennerei den Betrieb zur Gewinnung oder Reinigung von Branntwein eröffnen will, hat dies dem Aufsichtsoberbeamten mindestens fünf Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist bei neu errichteten Brennereien die Betriebserklärung (§ 137) beizufügen. Außerdem ist anzugeben, aus welchen Stoffen Branntwein gewonnen und welche Betriebsweise angewendet werden soll. Ist ein Wechsel der Stoffe oder der Betriebsweise beabsichtigt, so ist dies mit gleicher Frist anzuzeigen, wenn deshalb der gewonnene Branntwein monopolrechtlich anders behandelt werden muß.

(2) Als Betriebseröffnung gilt bei der Gewinnung von Branntwein aus Stoffen, zu deren Verarbeitung ein Maischgerät nötig ist, der Beginn der Benutzung dieses Geräts, bei der Gewinnung von Branntwein aus anderen Stoffen sowie bei der Branntweinreinigung der Beginn des ersten Abtriebs.

(3) Beabsichtigte Betriebseinstellungen von mindestens einer Woche sind dem Aufsichtsoberbeamten rechtzeitig vorher anzuzeigen.

(4)