a) in einzelnen Fällen weitere Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, wenn die Bestimmungen in den §§ 71 bis 108 zur Sicherung der Monopolbelange nicht genügend erscheinen;
b) im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt in einzelnen Fällen zuzulassen, daß die Bestimmungen in den §§ 71 bis 108 ganz oder teilweise nicht eingehalten werden. Hierbei können besondere Aufsichtsmaßnahmen angeordnet werden.