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Abschnitt 8 - Erbschein
§ 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
§ 2360 (weggefallen)
§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
§ 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
§ 2364 (weggefallen)
§ 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
§ 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins
§ 2367 Leistung an Erbscheinserben
§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
§ 2369 (weggefallen)
§ 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.